Kindergeldzuschlag
Verfasst: Mittwoch 10. März 2010
Der Kindergeldzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz ist parallel mit den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose eingeführt worden und ist für diejenigen Eltern vorgesehen, die mit ihren minderjährigen Kindern, für die sie einen Kindergeldanspruch haben, im Haushalt zusammenleben. Mit dem Kindergeldzuschlag soll vermieden werden, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder Arbeitslosengeld II (Alg II) und Sozialgeld in Anspruch nehmen müssen.
Der Kindergeldzuschlag von 140 Euro monatlich pro Kind wird dann gezahlt, wenn das Einkommen der Eltern (ohne Wohngeld) mindestens ihrem Bedarf an Alg II plus Sozialgeld entspricht, das Vermögen nicht die Höchstgrenzen nach dem SGB II überschreitet und dadurch also eigene Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird. Einkommen und Vermögen des Kindes, hier auch außer Kindergeld und Wohngeldanteil, werden voll auf den Kindergeldzuschlag angerechnet. Übersteigen die monatlichen Erwerbseinkünfte den Anspruch auf Alg II plus Sozialgeld, so wird für je 10,00 Euro des übersteigenden Betrages der Kindergeldzuschlag um 7,00 Euro monatlich gekürzt. Vermindert wird dabei der Gesamt-Kindergeldzuschlag, also die Summe der Kindergeldzuschläge. Wird Einkommen auch noch aus anderen Quellen bezogen als durch Erwerbseinkünfte oder ist Vermögen vorhanden, mindern diese Einkünfte den Kindergeldzuschlag in voller Höhe.
Der Kindergeldzuschlag von 140 Euro monatlich pro Kind wird dann gezahlt, wenn das Einkommen der Eltern (ohne Wohngeld) mindestens ihrem Bedarf an Alg II plus Sozialgeld entspricht, das Vermögen nicht die Höchstgrenzen nach dem SGB II überschreitet und dadurch also eigene Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird. Einkommen und Vermögen des Kindes, hier auch außer Kindergeld und Wohngeldanteil, werden voll auf den Kindergeldzuschlag angerechnet. Übersteigen die monatlichen Erwerbseinkünfte den Anspruch auf Alg II plus Sozialgeld, so wird für je 10,00 Euro des übersteigenden Betrages der Kindergeldzuschlag um 7,00 Euro monatlich gekürzt. Vermindert wird dabei der Gesamt-Kindergeldzuschlag, also die Summe der Kindergeldzuschläge. Wird Einkommen auch noch aus anderen Quellen bezogen als durch Erwerbseinkünfte oder ist Vermögen vorhanden, mindern diese Einkünfte den Kindergeldzuschlag in voller Höhe.